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Warum die Forderungsausfalldeckung so wichtig ist:
Für den Fall, daß jemand Ihnen einen Schaden zufügt, und diesen
nicht zahlen kann, tritt Ihre eigene Haftpflicht für den Ihnen
entstandenen Schaden nur dann ein, wenn Sie diesen Zusatzbaustein
zusätzlich mitversichert haben. Da immer noch ca. 1/4 - 1/3 der in der Bundesrepublik
lebenden Bevölkerung nicht durch eine Privathaftpflicht
abgesichert ist, ein wichtiger Zusatzbaustein für die
Privathaftpflicht, gerade bei höheren Schäden,
die oft existenzbedrohend sein können, wenn der Schädiger
keinen Schadenersatz, bzw. bei Personenschäden auch kein
Schmerzensgeld,etc. leisten kann.
Für die Mitversicherung von Forderungsausfällen
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Gegenstand der Ausfaltdeckung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den
in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten
Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine
versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene
Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt
werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten
Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungs-umfang
der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber
hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche,
denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt,
und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des
Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
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Erfolgslose Vollstreckung
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte
Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den
Schädiger im streitigen Verfahren vor einem deutschen Gericht
oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem
deutschen Notar erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung
aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolgslos geblieben ist.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolgslos, wenn die versicherte
Personn nachweist,
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dass entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar-
oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat;
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oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,
z.B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
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Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten
Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung
vereinbarten Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird in der Regel ein
Selbstbehalt von 2.500 € abgezogen.
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