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Warum die Forderungsausfalldeckung so wichtig ist:

Für den Fall, daß jemand Ihnen einen Schaden zufügt, und diesen nicht zahlen kann, tritt Ihre eigene Haftpflicht für den Ihnen entstandenen Schaden nur dann ein, wenn Sie diesen Zusatzbaustein zusätzlich mitversichert haben. Da immer noch ca. 1/4 - 1/3 der in der Bundesrepublik lebenden Bevölkerung nicht durch eine Privathaftpflicht abgesichert ist, ein wichtiger Zusatzbaustein für die Privathaftpflicht, gerade bei höheren Schäden, die oft existenzbedrohend sein können, wenn der Schädiger keinen Schadenersatz, bzw. bei Personenschäden auch kein Schmerzensgeld,etc. leisten kann.

Für die Mitversicherung von Forderungsausfällen
  1. Gegenstand der Ausfaltdeckung
    Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungs-umfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versiche­rungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt, und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
  2. Erfolgslose Vollstreckung
    Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen voll­streckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolgslos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolgslos, wenn die versicherte Personn nachweist,
    • dass entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
    • oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
  3. Entschädigung
    Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird in der Regel ein Selbstbehalt von 2.500 € abgezogen.
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