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| Freitag, 10 September 2010 |
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Blitzschlag
Der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen (§ 5 Nr. 2 VGB 2001) ist ein Blitzschlag. Die daraus resultierenden Feuerschäden werden als Brandschäden durch die Gebäudeversicherung ersetzt. Außerdem sind auch mittelbare Schäden durch Blitzschlag, z. B. wenn ein Blitz einen Baum beschädigt und dadurch ein abgebrochener Ast einen Schaden am Gebäude anrichtet, mitversichert. Der Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung bei Blitzschlag ist gewährt bei: - zündendem Blitzschlag (der Blitzschlag löst einen Brand aus), -·kaltem Blitzschlag (durch herabfallende Steine des Schornsteines werden Gebäudeteile zerstört), - Sengschäden durch Blitzschlag (ein Blitz versengt den Parkettfußboden in verschiedenen Zimmern), · Luftdruckschäden durch Blitzschlag (durch den Luftdruck eines einschlagenden Blitzes platzen die Fensterscheiben). Hinweis: Trotz eingehender Recherchen ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Vielzahl der Zahlen sowie des umfangreichen Themenkomplexes Fehler eingeschlichen haben. Eine Gewährleistung/Haftung ist aus diesem Grund nicht möglich.
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