Bruchschaden
Gemäß § 7 Nr. 1 VGB 2001 sind auch Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des Hauses, der Dampfheizungs- und Warmwasseranlage sowie von Berieselungs- und Springleranlagen versichert. Hinweis: Trotz eingehender Recherchen ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Vielzahl der Zahlen sowie des umfangreichen Themenkomplexes Fehler eingeschlichen haben. Eine Gewährleistung/Haftung ist aus diesem Grund nicht möglich. zurück zum Spartenverzeichnisdiesen Beitrag drucken
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