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| Mittwoch, 08 September 2010 |
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Feuer
Der Versicherungsumfang der Wohngebäude-Versicherung zu der Gefahr Brand wird im § 5 VGB 2001 beschrieben und lautet wie folgt: Ein Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung (Flamme, Glut, Funken). Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Feuer ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Unter bestimmungsgemäßen Herden bezeichnet man z. B. Öfen aller Art, Kamine, Kerzenflammen, Feuerzeuge, Zigarettenglut etc. Unter den Versicherungsschutz Brand fällt das Verbrennen oder Anbrennen, Verrußen, Versengen durch Funkenflug eines Schadenfeuers, Verformung von Sachen, Rauchschäden (Tapete, Deckenpaneele), also alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden eines Feuers. (siehe hierzu auch "Brandschaden") Hinweis: Trotz eingehender Recherchen ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Vielzahl der Zahlen sowie des umfangreichen Themenkomplexes Fehler eingeschlichen haben. Eine Gewährleistung/Haftung ist aus diesem Grund nicht möglich.
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