Frost
Mitversichert sind nach § 7 Nr. 2 VGB 2001 auch Frostschäden an Leitungswasser führenden Installationen (z. B. Toilettenbecken), der Warmwasserversorgung und Dampfheizung sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren. Hinweis: Trotz eingehender Recherchen ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Vielzahl der Zahlen sowie des umfangreichen Themenkomplexes Fehler eingeschlichen haben. Eine Gewährleistung/Haftung ist aus diesem Grund nicht möglich. zurück zum Spartenverzeichnisdiesen Beitrag drucken
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