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| Mittwoch, 08 September 2010 |
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Kündigung
Man unterscheidet hier: Ordentliche Kündigung: bei Verträgen auf unbestimmte Zeit u. mit Verlängerungsklausel kann i.d.R. der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Bei Verträgen (ab dem 01.01.91) mit einer Dauer von 3 oder mehr Jahren, ist der Vertrag zum Ende des dritten und jeden folgenden Jahres mit Dreimonatsfrist kündbar (Ausnahme: dem VN wurden alternative Laufzeiten angeboten und Laufzeitrabatte gewährt). Außerordentliche Kündigung: U.a. bei Verletzung von Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, nach einem Versicherungsfall und in best. Fällen bei einer Prämienerhöhung, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert. Bei der Kündigung nach Besitzwechsel ist zu beachten, dass der Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Frühestens ab Grundbuchumschreibung und spätestens 1 Monat nach Grundbuchumschreibung kann dies vorgenommen werden. Hier kann die Kündigung fristlos erfolgen, jedoch ist es besser, zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen, weil dem Versicherer der Beitrag hierfür auf jeden Fall noch zusteht. Hinweis: Trotz eingehender Recherchen ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Vielzahl der Zahlen sowie des umfangreichen Themenkomplexes Fehler eingeschlichen haben. Eine Gewährleistung/Haftung ist aus diesem Grund nicht möglich.
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